Was ändert sich im zweiten Halbjahr 2022.
Worauf ist besonders in der häuslichen Betreuung und Pflege zu achten!
1. Corona Infektionsschutzgesetz ab Oktober 2022
2. E-Rezept bei Medikamentenverschreibungen
ab September 2022
3. Pflegekräfte bekommen mehr Geld ab Sept. 2022
4. Kostenentwicklung in der stationären Pflege
5. Pflegeberatungsbesuche nach §37.3 SGB XI
6. Fazit
1. Neues Corona Infektionsschutzgesetz
Ab dem 23.09.2022 läuft das alte Corona Infektionsschutzgesetz aus. Die neue Fassung gilt vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier die wichtigsten Punkte im Überblick.
- Bundesweite Maskenpflicht im Fernverkehr und vor allem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt zusätzlich eine Testpflicht.
Weitergehende Maßnahmen für z.B. ÖPNV, Innenräume, Restaurants, Schulen und Außenveranstaltungen können durch die Bundesländer in Eigenverantwortung festgelegt werden. Informieren Sie bitte die Betreuungskräfte über die neue Verordnung in Deutschland.
Bei Verschärfung des Infektionsgeschehens, insbesondere bei der Gefährdung des Gesundheitssystems können die Länder weitere Verschärfungen bei der Maskenpflicht, den Abstandsgeboten, Hygienekonzepten bzw. Personenobergrenzen bei Veranstaltungen in Innenräumen, beschließen.
Hinweis: Dem Pflegebedürftigen steht ab Pflegegrad 1 ein Zuschuss in Höhe von monatlich 40,00 € für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Mit diesem Zuschuss lassen sich weiterhin Masken, Desinfektionsmittel und andere Pflegehilfsmittel beschaffen. Wir möchten Sie bitten insbesondere den Pflegekräften im häuslichen Bereich die Hygiene und Desinfektionsmittel zum Schutz der Patienten zur Verfügung zu stellen.
Die Beschaffung der Pflegehilfsmittel kann ganz einfach und zuverlässig durch monatliche Lieferungen realisiert werden. Ein Bestell- und Antragsformular können Sie unter www.home-care-services.de herunterladen bzw. Sie sprechen uns einfach an.
Corona – Booster Impfungen
Booster Impfungen schützen stärker vor Übertragungen. Dem aktuellen Virus angepassten Impfstoff steht ab dem Herbst, lt. der Bundesregierung, zur Verfügung. Zusätzlich gibt es antivirale Medikamente, z.B. Paxlovid. Diese Medikamente sollen für die Pflegeheime im ausreichenden Maße zur vorhanden sein. Für private Haushalte sprechen Sie diesbezüglich Ihren Hausarzt an.
Sollten Betreuungskräfte an einer Auffrischungsimpfung interessiert sein, so können Sie uns gern kontaktieren.
Hinweis: Die alljährliche Grippeschutzimpfung sollte in den Gedankengängen berücksichtigt und vor allem nicht vergessen werden.
2.E-Rezept neu ab September 2022
Das elektronische Rezept ist die Weiterentwicklung des klassischen Papierrezepts, das Sie beim Arzt erhalten. Durch die konsequente Nutzung der technischen Möglichkeiten einer digitalisierten Welt bietet das E-Rezept zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten - Die verschreibenden Ärzte, die Apotheken und vor allem für die Patienten. Medikamente können so schneller, sicherer und bequemer bestellt werden und es bleibt mehr Zeit für das Wesentliche.
Was ändert sich durch das E-Rezept im Alltag?
Das E-Rezept wird schrittweise in Deutschland eingeführt, so dass es keinen abrupten Übergang geben wird. Wenn ein Arzt ein E-Rezept ausstellt, wird er das auf absehbare Zeit ebenfalls in Papierform können. Der Unterschied zum herkömmlichen Rezept sind die verschiedenen Codes auf dem Rezept die digital verarbeitet werden können. Beim Einlösen der Verschreibungen kann weiterhin der klassische Postweg genutzt werden – dabei geht allerdings wertvolle Zeit verloren, da das Rezept frühestens am nächsten Tag eingeht und erst dann bearbeitet werden kann. Durch den neuen digitalen und ortsunabhängigen Versand mit Hilfe von Computern oder Smartphones an die Apotheken kann eine beschleunigte Bearbeitung und Anlieferung der benötigten Medikamente realisiert werden.
Sprechen Sie bereits jetzt Ihren Hausarzt und Ihre Apotheke auf die bestehenden Möglichkeiten an.
3.Pflegekräfte bekommen mehr Geld
Ab September 2022 sieht das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung eine Erhöhung der Entlohnung in der Pflege vor. Laut dem Gesetz dürfen dann nur noch Pflegeanbieter Leistungen mit der Pflegeversicherung abrechnen, die entweder an einem Tarif gebunden sind oder sich in der Höhe der Entlohnung an einem entsprechenden Tarifvertrag orientieren. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 € pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte einen Wert von 15,25 € und für Pflegefachkräfte einen Stundenlohn von 18,25 €.
Der allgemeine Mindestlohn steigt per 01.10.2022 auf 12,00 € und der Lohn für Minijobber wird monatlich auf 520,00 € angehoben.
Bei der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG), sog. 24.Std. Pflege müssen die Mindestlohnerhöhungen gesetzlich ebenfalls umgesetzt werden, d.h. beim EU-A1 Entsendungsmodell sind Preiserhöhungen wie auch in den anderen Pflegebereichen zu erwarten.
Hinweis: Die Firma Linara hat seit April 2022 eine landesrechtliche Anerkennung als Anbieter von Alltagsunterstützungsleistungen nach §45a SGB XI. Es besteht daher die Möglichkeit von monatlichen Erstattungen über die Pflegekassen im Rahmen der Entlastungsbeiträge und der Pflegesachleistungen zu erhalten. Weniger als
1 % der Unternehmen am Markt verfügen aktuell über eine solche Anerkennung im Rahm
en der sog. 24 Std. Pflege.
en der sog. 24 Std. Pflege.
4.Kostenentwicklungen in der stationären Pflege
Im bundesweiten Durchschnitt zahlen Pflegebedürftige 2200 Euro im Monat als sogenannten Eigenteil aus eigener Tasche. Die Situation der letzten Monate durch Corona und dem Ukraine-Krieg sind für uns alle mit drastischen Preiserhöhungen geprägt. Wie bereits unter Punkt 3 geschrieben, werden die Einkommen in Deutschland, z.B. Mindestlohn, Pflegemindestlohn, Minijobber-Einkommensgrenzen gesetzlich angehoben. Weiterhin sind durch die Preiserhöhungen auf dem Energiemarkt und die in Verbindung stehenden steigenden Kosten bei der Verpflegung und der Unterkunft zu erwarten.
Grundsätzlich setzt sich der Eigenanteil für Heimbewohner wie folgt zusammen:
- Kosten für Pflege und Betreuung
- Kosten für Verpflegung und Unterkunft
- Investitionskosten (finanzielle Aufwendungen für Umbau- Erneuerungs- oder Modernisierungsmaßnahmen)
- Ausbildungskosten des Heimes und ggfls. Kosten für Zusatzleistungen
Ein Teil der monatlichen Kosten können über die Pflegesachleistungen bezahlt werden. Die weiterführenden Kosten müssen dann als Eigenteil von den Bewohnern getragen werden.
Seit 01.01.2022 wird von den Pflegekassen ein Zuschlag zur Reduzierung nach Dauer des Aufenthaltes in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gewährt. Im ersten Jahr 5%, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach 70%.
Achtung: Die Entlastung bezieht sich nur auf die Kosten der Pflege, Betreuung und Ausbildung. Gestiegene Kosten für Verpflegung und Unterkunft, insbesondere die steigenden Energiekosten werden dadurch nicht abgefedert.
Preiserhöhung seitens der Einrichtungen sind daher genau zu prüfen. Die Erhöhungen sollen in einem genau vorgeschriebenen Verfahren mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Die Erhöhung muß eindeutig begründen für welche Positionen sich die Kostensteigerungen ergeben. Die alten und neuen Werte müssen gegenübergestellt werden. Der Maßstab wie die einzelnen Positionen der Kostensteigerung auf die Bewohner umgelegt werden sollen ,müssen zwingend aufgeführt sein. Nur mit Zustimmung der Heimbewohner bzw. der Bevollmächtigten kann das neue Entgelt in Rechnung gestellt werden.
Ist die Erhöhung berechtigt, so muß man mit den gestiegenen monatlichen Kosten leben oder unter Berücksichtigung des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts den Vertrag auflösen und sich um eine alternative Unterbringung bemühen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt mit dem Tag an dem die Einrichtung den erhöhten Anteil verlangt.
5.Anspruch und Verpflichtung zur Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI
Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?
Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch und die gesetzliche Verpflichtung auf eine Pflegeberatung beim Patienten. Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen müssen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und der Pflegende unterstützt werden Die Kosten für die eigentliche Pflegeberatung wird bei Vorliegen eines Pflegegrades grundsätzlich von den Pflegekassen übernommen. Nach Abschluss der Pflegeberatung bekommen die Kunden das Beratungsprotokoll zugesendet, welches anschließend der Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden muß.
Nicht vergessen:
Pflegegrad 2 bis 3 alle 6 Monate
Pflegegrad 4 bis 5 alle 3 Monate
müssen die Beratungstermine verpflichtend vorgenommen werden.
Patienten die bereits durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, bei denen wird in der Regel der Beratungseinsatz vom ambulanten Pflegedienst automatisch übernommen.
Achtung: Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad müssen sich selbst um dieses Gespräch kümmern. Sollten diese Gespräche nicht vorgenommen werden, so können durch die Pflegekassen Streichungen bei den laufenden Pflegeleistungen vorgenommen werden
6.Fazit
Die Pflegebranche wird durch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen mit Kostensteigerungen und Personalmangel extrem unter Druck gesetzt.
Um die Kostensteigerungen ein wenig ausgleichen zu können, müssen die Patienten und Angehörigen sich konsequent um die Beantragung von Förderungen und Zuschüssen kümmern, so daß eine mögliche Entlastung stattfinden kann.
Folgende Fragen müssen gestellt werden.
- Entspricht der Pflegegrad noch der aktuellen Gesundheitssituation? Sollte eine Pflegegraderhöhung beantragt werden?
- Sind die Pflegehilfsmittel für eine hygienische Versorgung beantragt?
- Ist das Landespflegegeld (Bayern) beantragt?
- Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege ist hier eine Beantragung möglich?
- Steuerberücksichtigung der Pflegekosten. Habe ich Möglichkeiten durch Vertragsumstellungen.
- Kann ich bei der Betreuung im häuslichen Umfeld durch die Umstellung auf andere Betreuungssysteme zusätzliche Leistungen über die Pflegekassen abrechnen, z.B. Pflegesachleistungen?
- Kann ich notwendige Umbauten die die Pflege im eigenen Wohnraum erleichtern noch durch die Pflegekassen unterstützen lassen?
Mit unserer bewährten Pflege- und Alltagsbegleitung stehen wir Ihnen gern für weitere Informationen und Dienstleistungen zur Verfügung.
Stand : September 2022
Quellen:
www.bundesregierung.de
www.ntv.de
Neumarkter Nachrichten