Kleiner Leitfaden für die häusliche Betreuung und Pflege
Aktuelle Situation: Bis zum heutigen Stand ist die häusliche Betreuung kein Bestandteil der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Betreuungsleistungen laufen unter dem Charakter der privat-rechtlichen Verträge. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Unterstützungen bzw. Förderungen bekommen.
3. Entlastungsbetrag
4. Steuerliche Vergünstigungen
5. Landespflegegeld nur in Bayern
Abschnitt II – weitere wichtige Regelungen für die Betreuung und Pflege
6. Weitere Leistungen im Rahmen der Betreuung und Pflege
7. Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmittel
8. Förderung von Maßnahmen zur Wohnraumanpassung (§ 40, SGB XI)
9. Übergangspflege im Krankenhaus
10. Kostenerstattungen nach dem Tod
11. Anspruch auf Pflegeberatung
Abschnitt I - Direkte Förderungen / Zuschüsse rund um die häusliche Betreuung (BihG)
1. Pflegegeld – Pflegesachleistungen
Pflegegrad | Pflegegeld - monatlich | Pflegesachleistungen - monatlich neu ab 01.01.2022 |
1 | --* | --* |
2 | 316,00 € | 724,00 € |
3 | 545,00 € | 1.363,00 € |
4 | 728,00 € | 1.693,00 € |
5 | 901,00 € | 2.095,00 € |
1. Das Pflegegeld, bei Vorliegen eines Pflegegrades nach SGB XI, erhält die versicherte Person monatlich zur freien Verfügung ausgezahlt (ab Pflegegrad 2). Sollten Sie für die Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Hilfe bei Körperpflege, Mobilität, Nahrungsaufnahme) zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, kann sich die Höhe des Pflegegeldes anteilig verringern.
2. Sollten beide Leistungen (Pflege durch Angehörige und durch ambulanten Pflegedienst) benötigt werden, so besteht die Möglichkeit die sog. Kombinationsdienstleistung bei der Pflegekasse zu beantragen. Erst werden im ersten Schritt die Leistungen der ambulanten Pflegedienste abgerechnet. Das Pflegegeld wird prozentual nach den anteilig verbrauchten Pflegesachleistungen berechnet und ausgezahlt.
2. Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege in Verbindung mit der häuslichen Betreuung
Summe pro Jahr | Bemerkungen | |
Verhinderungspflege | 1.612,00 € | |
Kurzzeitpflege | 1.774,00 € | |
Gesamt | 3.386,00 € | nach §42 Abs. 2 SGB XI |
Dieser Anspruch gilt für Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5.
Im Pflegegrad 1 für neu eingestufte Personen wird kein Pflegegeld ausgezahlt, sondern ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € für eine ambulante Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Die Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung mit der Einkommenssteuer verrechnet werden oder bis zu einer Höhe von 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistung direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Die vermittelten Betreuungsleistungen in der häuslichen Betreuung sind grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Hierbei können jährlich von einem Gesamtbetrag bis zu 20.000 Euro 20%, also bis zu 4.000 Euro, direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Alternativ können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Da wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen dürfen, befragen Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten bitte Ihren Steuerberater.
Es sollte also immer geprüft werden, auf wessen Namen der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden soll. Grundsätzlich gilt, wenn keine Steuern gezahlt werden, so kann auch nichts erstattet werden.
Weitere Steuervorteile sind bei Schwerbehinderung pro Jahr möglich. Voraussetzung ist ein Schwerbehinderungsgrad von mindestens 80% bzw. 100%.
5. Landespflegegeld in Bayern
Ab Pflegegrad 2 wird in Bayern vom Bayrischen Landesamt für Pflege das Landespflegegeld in Höhe von 1.000.00 € ausgezahlt. Die Beantragung muß separat beim Bayrischen Landesamt für Pflege vorgenommen werden und wird einmal im Jahr ausgezahlt. Voraussetzung der Pflegegrad besteht länger als sechs Monate und der Hauptwohnsitz des Patienten liegt in Bayern.
6. Weitere Leistungen rund um die Betreuung und Pflege
Sonstige Leistungen | ab Pflegegrad | Summe |
Pflegehilfsmittel (§40, SGB XI) | 1 | 40,00 € |
Hausnotrufsysteme | 1 | 30,35 € |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | 1 | bis zu 4.000,00 € auf Beantragung |
Anspruch haben alle Personen die einen Pflegegrad eingetragen bekommen haben.
7. Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln – NEU ab 01.01.2022
Bisher wurden die Verordnungen für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel über den MD, medizinische Dienst), ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt ausgestellt.
Zukünftig soll das Pflegepersonal Empfehlungen hinsichtlich geeigneter Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich.
Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern.
Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zugute.
9. Übergangspflege im Krankenhaus – NEU ab 01.01.2022
Ist nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder einer Reha sichergestellt, besteht laut § 39e SGB V ein Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus.
Das bedeutet, dass das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt den Patienten weiter behandelt. Das Krankenhaus versorgt den Patienten mit allen nötigen Arznei-, Heil und Hilfsmitteln, aktiviert ihn und übernimmt die Grund- und Behandlungspflege.
10. Kostenerstattung nach dem Tod – NEU ab 01.01.2022
Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI sollen nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen. Die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommenen Leistungen können noch innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden. Dies betrifft z.B. die Kosten für
11. Anspruch auf Pflegeberatung - Neu ab 01.01.2022
Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch auf Pflegeberatung seitens der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung muss innerhalb von 2 Wochen einen Ansprechpartner, auch für weitere Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung stellen (z.B. Pflegesachleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.).