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Kleiner Leitfaden für die häusliche Betreuung und Pflege

 

Welche primären Unterstützungen bzw. Förderungen können Sie im Rahmen der häuslichen Betreuung beantragen. Was ändert sich mit dem 01.01.2022.



Aktuelle Situation: Bis zum heutigen Stand ist die häusliche Betreuung kein Bestandteil der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Die Betreuungsleistungen laufen unter dem Charakter der privat-rechtlichen Verträge. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Unterstützungen bzw. Förderungen bekommen.


Achtung! Die Leistungen müssen an verschiedenen Stellen beantragt werden und werden zu unterschiedlichen Terminen ausgezahlt.

Abschnitt I - Direkte Förderungen / Zuschüsse rund um die häusliche Betreuung (BihG)

1.   Pflegegeld/Pflegesachleistungen

2.   Verhinderungs.- / Kurzzeitpflege

3.   Entlastungsbetrag

4.   Steuerliche Vergünstigungen

5.   Landespflegegeld nur in Bayern

Abschnitt II – weitere wichtige Regelungen für die Betreuung und Pflege

6.   Weitere Leistungen im Rahmen der Betreuung und Pflege

7.   Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmittel

8.   Förderung von Maßnahmen zur Wohnraumanpassung (§ 40, SGB XI)

9.   Übergangspflege im Krankenhaus

10. Kostenerstattungen nach dem Tod

11. Anspruch auf Pflegeberatung



Abschnitt I - Direkte Förderungen / Zuschüsse rund um die häusliche Betreuung (BihG)


1. Pflegegeld – Pflegesachleistungen

 

Pflegegrad

Pflegegeld -

monatlich

 Pflegesachleistungen -

 monatlich neu ab 01.01.2022

1

--*

--*

2

316,00 €

  724,00 €

3

545,00 €

1.363,00 €

4

728,00 €

1.693,00 €

5

901,00 €

2.095,00 €


1. Das Pflegegeld, bei Vorliegen eines Pflegegrades nach SGB XI, erhält die versicherte Person monatlich zur freien Verfügung ausgezahlt (ab Pflegegrad 2). Sollten Sie für die Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Hilfe bei Körperpflege, Mobilität, Nahrungsaufnahme) zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, kann sich die Höhe des Pflegegeldes anteilig verringern.

2. Sollten beide Leistungen (Pflege durch Angehörige und durch ambulanten Pflegedienst) benötigt werden, so besteht die Möglichkeit die sog. Kombinationsdienstleistung bei der Pflegekasse zu beantragen. Erst werden im ersten Schritt die Leistungen der ambulanten Pflegedienste abgerechnet. Das Pflegegeld wird prozentual nach den anteilig verbrauchten Pflegesachleistungen berechnet und ausgezahlt.

 

2. Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege in Verbindung mit der häuslichen Betreuung


Summe pro Jahr

Bemerkungen

Verhinderungspflege

1.612,00 €


Kurzzeitpflege

1.774,00 €


Gesamt

3.386,00 €

nach §42 Abs. 2 SGB XI


Wenn Angehörige aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderweitiger Verhinderung die Betreuung und Pflege vorübergehend nicht übernehmen können, haben Pflegebedürftige Anspruch auf bis zu 2.418,00 € Verhinderungspflegegeld (Grundbetrag 1.612 € zuzüglich, max. 806 € aus der Kurzzeitpflege). Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege werden 50% des monatlichen Pflegegeldes weiterhin ausgezahlt. Voraussetzung für das Verhinderungspflegegeld ist, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit gepflegt wird.


Dieser Anspruch gilt für Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5.


3. Entlastungsbeitrag (§ 45b, SBG XI)

 

Im Pflegegrad 1 für neu eingestufte Personen wird kein Pflegegeld ausgezahlt, sondern ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € für eine ambulante Sachleistung zur Verfügung gestellt.

Der Entlastungsbetrag von 125 € ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung und wird nur gegen die Einreichung von Rechnungen ausgezahlt. Der Entlastungsbeitrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Sie haben die Möglichkeit, die Beträge anzusparen. Die nicht verbrauchten Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr abgerufen sein, sonst verfallen die Beträge.

Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden?

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für: Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter, auch die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionskosten.

         - Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z. B. Demenzcafé, Betreuungsnachmittage)
         - Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege (§ 40 & 41, SGB XI)

Wir empfehlen Ihnen die Beantragung und Inanspruchnahme dieser Leistungen, da dies auch eine Entlastung für Ihre Betreuungspersonen darstellt bzw. ihre Arbeit aktiv unterstützt. Während die hilfsbedürftige Person z.B. in einer Demenzgruppe oder in einer Tagespflege-Einrichtung stundenweise Aktivierung und Versorgung erhält, kann die Betreuungsperson diese Zeit für die notwendige Freizeit und Erholung nutzen.

Neu ab 01.01.2022

40 % der Pflegesachleistungen können als Entlastungsleistungen verwendet werden. Für die Umwandlung des Sachleistungsbetrags ist es ab dem 01.01.2022 nicht mehr nötig, einen Antrag zu stellen. (§ 45a SGB XI).

4. Steuerliche Vergünstigungen


Die Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung mit der Einkommenssteuer verrechnet werden oder bis zu einer Höhe von 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistung direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Die vermittelten Betreuungsleistungen in der häuslichen Betreuung sind grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Hierbei können jährlich von einem Gesamtbetrag bis zu 20.000 Euro 20%, also bis zu 4.000 Euro, direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Alternativ können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Da wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen dürfen, befragen Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten bitte Ihren Steuerberater.

Es sollte also immer geprüft werden, auf wessen Namen der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden soll. Grundsätzlich gilt, wenn keine Steuern gezahlt werden, so kann auch nichts erstattet werden.

 Weitere Steuervorteile sind bei Schwerbehinderung pro Jahr möglich. Voraussetzung ist ein Schwerbehinderungsgrad von mindestens 80% bzw. 100%.

 

 5. Landespflegegeld in Bayern

Ab Pflegegrad 2 wird in Bayern vom Bayrischen Landesamt für Pflege das Landespflegegeld in Höhe von 1.000.00 € ausgezahlt. Die Beantragung muß separat beim Bayrischen Landesamt für Pflege vorgenommen werden und wird einmal im Jahr ausgezahlt. Voraussetzung der Pflegegrad besteht länger als sechs Monate und der Hauptwohnsitz des Patienten liegt in Bayern.


Abschnitt II – weitere wichtige Regelungen für die Betreuung und Pflege

6. Weitere Leistungen rund um die Betreuung und Pflege

Sonstige Leistungen

ab Pflegegrad 

Summe

Pflegehilfsmittel (§40, SGB XI)

1

40,00 €

Hausnotrufsysteme

1

30,35 €

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

1

bis zu 4.000,00 € auf Beantragung


Anspruch haben alle Personen die einen Pflegegrad eingetragen bekommen haben.


7. Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln – NEU ab 01.01.2022

Bisher wurden die Verordnungen für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel über den MD, medizinische Dienst), ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt ausgestellt.

Zukünftig soll das Pflegepersonal Empfehlungen hinsichtlich geeigneter Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich.

Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig.
Achtung! Anträge für Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel bei den Pflegekassen dürfen vom Zeitpunkt der Empfehlung durch die Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein.Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel darf bei den Pflegekasse nicht länger als 3 Wochen dauern (§ 40 Abs. 7).

 

8. Förderung von Maßnahmen zur Wohnraumanpassung (§40,SGB XI)

 

Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern.
Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zugute.


9. Übergangspflege im Krankenhaus – NEU ab 01.01.2022

Ist nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder einer Reha sichergestellt, besteht laut § 39e SGB V ein Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus.


Das bedeutet, dass das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt den Patienten weiter behandelt. Das Krankenhaus versorgt den Patienten mit allen nötigen Arznei-, Heil und Hilfsmitteln, aktiviert ihn und übernimmt die Grund- und Behandlungspflege.

Die Kosten für die Übergangspflege, incl. Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung übernimmt die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse).

Hinweis: Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist in zweifacher Hinsicht begrenzt: Nämlich zeitlich und finanziell. Das bedeutet, es können in 8 Wochen maximal 3.386 Euro verbraucht werden.

10. Kostenerstattung nach dem Tod – NEU ab 01.01.2022

 Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI sollen nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen. Die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommenen Leistungen können noch innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden. Dies betrifft z.B. die Kosten für

            - Verhinderungspflege
            - Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
            - Entlastungsleistungen

11. Anspruch auf Pflegeberatung - Neu ab 01.01.2022

 Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch auf Pflegeberatung seitens der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung muss innerhalb von 2 Wochen einen Ansprechpartner, auch für weitere Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung stellen (z.B. Pflegesachleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.).

 

Sollte die Pflegeversicherung dies nicht leisten können, muss eine Beratungsstelle benannt werden.

Hinweis :
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine unverbindliche Übersicht zu den Möglichkeiten der Pflegeunterstützung handelt. Individuelle Unterschiede zwischen den gesetzlichen und den privaten Pflegekassen sind möglich. Die Angaben sind ohne Gewähr.
Wir empfehlen eine unabhängige Beratung durch eine der zahlreichen Beratungsangebote wie z.B. die Pflegestützpunkte, Pflegeberater, Steuerberater, etc.


Stand : Januar 2022 - Änderungen möglich

 

 

 

 

 


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