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Anspruch und Verpflichtung zur Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI

 

Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch und die gesetzliche Verpflichtung auf eine Pflegeberatung beim Patienten.

Die Kosten für die eigentliche Pflegeberatung wird bei Vorliegen eines Pflegegrades grundsätzlich von den Pflegekassen übernommen.

Nach Abschluss der Pflegeberatung bekommen die Kunden per Mail das Beratungsprotokoll zugesendet, welches der Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden muß.

Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen müssen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und der Pflegende unterstützt werden.


Pflegegrad 1 nicht gesetzlich vorgeschrieben
Pflegegrad 2 bis 3 alle 6 Monate
Pflegegrad 4 bis 5 alle 3 Monate

Beratungstermine sind Pflicht. Sollten die Beratungstermine nicht wahrgenommen werden, so besteht seitens der Pflegekassen die Möglichkeit der Leistungskürzungen.



Patienten die bereits durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, bei denen wird in der Regel der Beratungseinsatz vom ambulanten Pflegedienst automatisch übernommen.

Achtung! Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad müssen sich selbst um dieses Gespräch kümmern.

Was wird beim Beratungseinsatz gemacht?

Ziel der Beratungseinsätze ist es, die Pflege zu Hause möglichst gut sicherzustellen. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden individuell beraten und können Fragen zu allen die Pflege betreffenden Themen stellen.
Bisher konnten Verordnungen nur durch Ärzte oder in Verbindung mit Einrichtungen, z.B. Krankenhäuser ausgestellt werden.
Seit Beginn des Jahres 2022 kann examiniertes Pflegepersonal Empfehlungen hinsichtlich geeigneter Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich.

Durch diese neue Regelung ist in vielen Fällen keine ärztliche Verordnung mehr notwendig.

Wir unterstützen Sie gerne mit examinierten Pflegediensten dabei... 

 

Wir übernehmen gerne die Organisation dieser Termine für Sie. Wir stellen falls notwendig, die digitale Schnittstelle in der Pflege und unterstützen Sie bei der technischen Umsetzung zu Haus, ob über Telefon, Videotelefonie oder aber auch als Videokonferenz zusammen mit Ihren Angehörigen auch wenn diese gerade nicht bei Ihnen sein können.

Ein sicherer Umgang mit Patientendaten wird sichergestellt.

Ihre Vorteile:

- Keine starren Öffnungszeiten!
- Nutzung unabhängig von Ort und Zeit.- Bleiben Sie flexibel!
- Bestens beraten und informiert mit Pflegewissen von Experten
- Entlastung für pflegende Angehörige, sofortige Hilfe
- Überwindung von räumlichen Distanzen (z.B. für Angehörige zur Online-Teilnahme an Beratungen oder Schulungen).
- kein Terminstress

HCS-Beratung plus mit Servicepauschale

- Wir kümmern uns um alle Termine.
- Wir schauen das digitale Schnittstellen bei Ihnen zu Hause funktionieren
- Wir übernehmen die Kommunikation/Schriftverkehr mit der Pflegekasse.
- Wir veranlassen auf Ihren Wunsch alle weiteren Schritte hinsichtlich der benötigten Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel mit Ihren Sanitätshäusern
- Wir erinnern Sie frühzeitig an die nächsten Termine.


 


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